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Satzung Tierschutz Henstedt-Ulzburg e.V.

§1 Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Henstedt-Ulzburg e.V.“
2. Der Verein ist in das Vereinsregister in Kiel unter VR 513 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Henstedt-Ulzburg. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist der Kreis Segeberg.
4. Der Verein ist in allen Tätigkeiten eigenständig und selbstverantwortlich.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Den Tierschutzgedanken nach den
geltenden Vorschriften zu vertreten durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel,
Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, den gesetzlichen Schutz ihres Lebens
und Wohlbefindens zu sichern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder
Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen
Bestimmungen ohne Ansehen der Personen zu veranlassen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. die Unterhaltung von Tierheimen und Rettungsstationen
b. die Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und
gutes Beispiel sowie in Wort, Schrift und Bild
c. Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen zu fördern
d. Unterstützung der tierschutzgerechten Weiterentwicklung des Tierschutzes sowie
Erhaltung des Lebensraumes aller Tiere
e. Unterstützung bei Verhütung und Verfolgung jeder Tierquälerei oder nicht artgerechter
Behandlung von Tieren
f. Verbreitung des Tierschutzgedankens bei der Jugend und Förderung der
Jugendtierschutzarbeit
g. die Hilfe für Fundtiere, ausgesetzte und herrenlos gewordene Tiere in der Region im
durch den Verein selbst betriebenen Tierheim, durch Rückführung an den Halter oder,
sofern der Eigentümer nicht festgestellt wird, durch die Vermittlung an neue Halter.
Anderen Tieren ist im Rahmen der Möglichkeiten und bei Bedarf unter Einbeziehung
anderer Tierschutz-Organisationen zu helfen.

3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den
Schutz von Haustieren und sonstigen in Obhut von Menschen befindlichen Tieren, sondern
auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere, soweit der Verein dazu in der Lage ist.
4. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des
Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

§2a Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist zur Durchführung seiner Aufgaben berechtigt,
haupt- und nebenberuflich beschäftigte Mitarbeiter einzustellen.
2. Der Vorstand des Vereins wird ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder können aber für Ihre
Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bezahlt bekommen, soweit die
Mitgliederversammlung diese nach Grund und Höhe beschließt. Das gilt auch für Zahlungen
aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Andere ehrenamtliche Helfer können
eine Aufwandsentschädigung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhalten.
3. Unabhängig von einer Aufwandsentschädigung werden notwendige Auslagen, die in
Erfüllung der Arbeit des Vereins getätigt werden, erstattet.

§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden

a. jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 18 Jahren mit Zustimmung
der Erziehungsberechtigten
b. juristische Personen, sowie Körperschaften.

Für Familien, Lebensgemeinschaften, Paare gibt es einen Beitrag, der gegenüber der
Einzelmitgliedschaft reduziert ist. Familienmitgliedschaften beziehen sich auf ein Elternpaar mit ihren Kindern.
Stimmrecht haben in diesem Fall nur die Eltern.
Als juristische Personen sind zu verstehen: Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften,
Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen. Die juristischen Personen
werden wegen ihres Stimmrechtes jeweils durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen
rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist
nachzuweisen. Die Mitgliedschaft darf nicht zu persönlichen, geschäftlichen oder
sonstigen eigennützigen Zwecken missbraucht werden.
2. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von
drei Viertel. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme.
Ein neues Mitglied ist erst nach einer Frist von 3 Monaten ab Eintrittsdatum in einer
Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Der Vorstand ist rechtlich nicht verpflichtet über
Rechtsmittel zu belehren. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, da es grundsätzlich keine
Anspruch auf die Mitgliedschaft in einem Verein gibt.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder um den Tierschutz
besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines
ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt. In gleicher Weise
können langjährige verdiente Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Ehrenvorsitzende ist nicht Mitglied des Vorstandes.
4. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod

5. Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft
zu zahlen.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

a. eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft ganz oder
teilweise nicht mehr zutrifft
b. es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung ganz oder
teilweise im Rückstand bleibt
c. es dem Zweck des Vereins zuwider handelt, in anderer Weise die
Tierschutzbestrebungen oder den Verein und dessen Ansehen schädigt, Unfrieden im
Verein stiftet oder vereinsinterne Angelegenheiten an Dritte weitergibt.

7. Über den Ausschluss eines

a. Mitgliedes entscheidet der Vorstand per Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln.
Zuvor ist das Mitglied anzuhören; dieses kann in persönlicher Anhörung vor dem
Vorstand oder durch Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von
zwei Wochen erfolgen.
b. Vorstandsmitgliedes aus dem Verein kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.
Dem Vorstandsmitglied ist in dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. In der Abstimmung haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch dessen Einspruch angefochten werden. Der
begründete Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingehen. Der Vorstand
hat den Einspruch zum Gegenstand der nächsten Mitgliederversammlung zu machen. Die
Entscheidung über den Ausschluss trifft im Fall des Einspruches die Mitgliederversammlung.
9. Mit dem Ausschlussbeschluss ruht die Mitgliedschaft. Mit Ablauf der in Ziffer 8 genannten
Frist oder einem ablehnenden Beschluss der Mitgliederversammlung endet die Mitgliedschaft
endgültig.

§4 Beiträge

1. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages für natürliche Personen wird in der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen. Die Änderungen gelten mit Wirkung für das Folgejahr.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages für juristische Personen bestimmt abweichend von Ziffer 1 der
Vorstand; er darf aber den für die Einzelmitgliedschaft festgesetzten Mindestjahresbeitrag
nicht unterschreiten.
3. Der Beitrag ist jeweils bis spätestens 1. März für das laufende Geschäftsjahr auf eines der
Konten des Vereins einzuzahlen, wenn er nicht im Wege des Lastschriftverfahrens vom
Verein direkt eingezogen wird.
4. Mitglieder, die in der ersten Geschäftsjahreshälfte in den Verein eintreten, zahlen den vollen
Jahresbeitrag, bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte den halben Beitrag für das aktuelle Jahr.
Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Beitragserstattung.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist

a. der/die 1. Vorsitzende
b. der/die 2. Vorsitzende
c. der/die Kassenwart/in
d. der/die Schriftführer/in

Der Verein wird rechtsverbindlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich
vertreten. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder muss entweder der/die 1. Vorsitzende
oder der/die 2. Vorsitzende sein.
2. Die Wahl des Vorstandes nach Abs. 1 erfolgt durch die Mitgliederversammlung des Vereins.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder soll drei Jahre betragen. Sie bleiben bis zur Neuwahl
im Amt. Vorstand des Vereins kann nur sein, wer auch Mitglied im Verein ist.
3. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein
Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung des Vereins zu bestimmen.
4. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch bis zu 3 sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptieren
Vorstandsmitglieder (Beisitzer) haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Sie werden vom Vorstand benannt und ihre
Amtszeit endet mit der Amtszeit des entsprechenden Vorstandsvorsitzenden, wenn sie nicht durch Ablauf eines bei
Benennung festgelegten Zeitraumes endet.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die laufende Geschäftsführung. Der
Vorstand kann für die laufende Geschäftsführung des Tierheimes eine hauptamtliche
Tierheimleitung einstellen. Sie nimmt beratend an den Vorstandsitzungen teil, es sei denn,
der Vorstand beschließt, dass eine Teilnahme im Einzelfall oder grundsätzlich nicht
erforderlich ist.
2. Ein Vorstandsmitglied darf während seiner Amtszeit nicht im Tierheim angestellt sein.
Außerdem dürfen Vorstandsmitglieder untereinander nicht verwandt, verheiratet oder
verschwägert sein.
3. Die nachstehenden Rechtsgeschäfte außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes bedürfen
der Zustimmung der Mitgliederversammlung

a. Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Rechten an Grundstücken
b. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und
vergleichbaren Finanzanlagen sowie Gründung von Tochtergesellschaften.

§8 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
2. Der Jahresabschluss wird durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt.
Der Umfang der Jahresabschlusserstellung wird durch den Vorstand im Rahmen der
Beauftragung festgelegt.

§9 Rechnungsprüfung

1. Das Kassenwesen des Vereins soll für jedes abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft werden. Auf die Prüfung kann
durch die Mitgliederversammlung verzichtet werden.
2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren aus den Mitgliedern gewählt. Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Sie haben das Recht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet
Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Für den Fall des Ausscheidens eines
Rechnungsprüfers ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzrechnungsprüfer
aus den Mitgliedern zu wählen.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen ggf. bei Beanstandungen auch
schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer haben auf erkannte Mängel in der
Bewirtschaftung hinzuweisen. Den Rechnungsprüfern ist es insoweit untersagt außerhalb der
Wahrnehmung ihres Amtes, d. h. insbesondere im privaten Umfeld und außerhalb der
Mitgliederversammlung Auskünfte oder Informationen über die ihnen im Rahmen ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Daten und Informationen an unberechtigte Dritte
weiterzugeben.

§10 Mitgliederversammlung

1. Im 1. Quartal des darauffolgenden Geschäftsjahres ist für das gewesene Jahr eine
ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand berufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn dieses von 10 % der Mitglieder schriftlich und mit Begründung
vom Vorstand verlangt wird; in diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4
Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
2. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher per Email
an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse ein, mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten
Tagesordnung. Mitglieder, die keine Emailadresse haben, werden per Brief eingeladen.
Anträge zu dieser Versammlung sind rechtzeitig, spätestens bis eine Woche vor dem Termin der Versammlung
schriftlich und mit kurzer Begründung beim Vorsitzenden einzureichen.
3. Zu Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und
ausreichend, sofern es diese Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt. Dies gilt auch für
die Wahl der Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Abstimmung in jeder Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag
von mindestens sechs der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim.
5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vom 1. Vorsitzenden (oder dessen
Vertreter) ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr zu erstatten.
6. Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind vorbehalten

a. die Wahl der Vorstandsmitglieder
b. die Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Verzicht auf die Rechnungsprüfung siehe § 9
c. die Entlastung des Vorstandes
d. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
e. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. die Auflösung des Vereins

§11 Niederschriften von Beschlüssen

In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins ist eine
Anwesenheitsliste zu führen.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu erstellen. Für den Fall
seiner Verhinderung ist das Protokoll durch einen vom 1. Vorsitzenden zu benennenden
Vertreter zu erstellen. Die Verhandlungsergebnisse (Protokolle) sind aufzubewahren.
Insbesondere sind aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles was für ihr
Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Die Niederschriften sind vor Schluss
der Versammlung oder zu Beginn der darauf folgenden Versammlung zu verlesen und vom
1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der
Mitgliederversammlung können den Mitgliedern auch schriftlich zugestellt werden.

§12 Jugendgruppen

1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen kann eine
Jugendgruppe im Tätigkeitsgebiet gegründet werden. Mitglieder in der Jugendgruppe können
nur Jugendmitglieder werden. Die Jugendgruppe wird durch einen Jugendgruppenleiter
geführt, der im Rahmen seiner Tätigkeit die Vorgaben des Vorstandes zu beachten hat.
2. Der Jugendgruppenleiter, der ordentliches Mitglied im Verein sein muss, wird vom Vorstand
eingesetzt; er hat an den Sitzungen des Vorstandes auf dessen Einladung teilzunehmen.

§13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung des
Tierschutz Henstedt-Ulzburg e.V. mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen
Stimmen beschlossen werden.

§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz. Den
Empfänger des Vermögens bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen des
Auflösungsbeschlusses unter Beachtung der vorstehenden Regelung auf Vorschlag des
Vorstandes.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Tierschutz Henstedt-Ulzburg e. V. oder einen
eingesetzten rechtlichen Vertreter.

§15 Datenschutzklausel

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten erhoben, die im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert werden. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen
der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes

§16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 24.03.2019 in der Mitgliederversammlung beschlossen.


Hier können Sie unsere Vereinssatzung als PDF-Dokument einsehen oder herunterladen:
Satzung des Tierschutz Henstedt-Ulzburg e.V.